Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Privatvermögen bei Depotführung in Österreich:
- Für steuerliche Zuflüsse 27,5 % KESt-Endbesteuerung auf den ausschüttungsfähigen Jahresgewinn (Bewirtschaftungsgewinne, 80 % der Aufwertungsgewinne, Liquiditätsgewinne und Gewinnausschüttungen aus Grundstücksgesellschaften)
- Beim Verkauf von nach dem 01.01.2011 gekauften Anteilscheinen werden von der depotführenden Bank 27,5 % KESt auf den steuerpflichtigen Wertzuwachs einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der steuerpflichtige Wertzuwachs besteht im Wesentlichen aus Erträgen des Fonds, die bis zum Verkauf nicht der laufenden Besteuerung unterlagen. Es liegt somit Endbesteuerung vor und für die Anlegerin bzw. den Anleger besteht kein Handlungsbedarf.
In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften unterliegen der 25%igen Körperschaftsteuer. Bei Ausschüttungen und realisierten Kursgewinnen werden 27,5 % KESt in Abzug gebracht.
Steuerausländer
Steuerausländer unterliegen mit Gewinnen aus österreichischen Immobilien (im Wesentlichen die Bewirtschaftungsgewinne und die Aufwertungsgewinne) der beschränkten Steuerpflicht in Österreich.
Ebenfalls der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Kapitalgesellschaften.
Weist der Anleger der inländischen depotführenden Bank seine Ausländereigenschaft nach, so behält diese keine KESt auf die Immobilienerträge ein. Übersteigen die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers EUR 2.000,00 p.a., so sind diese zu veranlagen. Erbringt der Anleger keinen Nachweis über seine Ausländereigenschaft, so wird die durch die depotführende Bank einbehaltene KESt auf Antrag rückerstattet.
Inländische Zinserträge unterliegen ab 1.1.2019 einer allfälligen KESt.
Detaillierte steuerliche Darstellung siehe "Prospekt und Informationen für Anleger gem. § 21 AIFMG", Abschnitt II, Punkt 3.
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen der Anlegerin bzw. des Anlegers abhängt und die Angaben auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, die künftigen Änderungen unterworfen sein kann.
Interessierte Anleger und Anteilinhaber sollten ihre spezielle steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater klären.
Die Anteile am Real Invest Austria sind für die Wertpapierdeckung nach § 14 EStG geeignet.